Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Kuhne electronic GmbH

1. Geltungsbereich

1.1Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen Kuhne electronic GmbH und Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen erkennt Kuhne electronic GmbH nicht an und widerspricht Ihnen hiermit ausdrücklich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann gültig, wenn Kuhne electronic GmbH ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
1.2. Zustandekommen des Vertrages und Schriftform
Die Darstellung der Produkte im Katalog stellt kein rechtlich bindendes Angebot der Kuhne electronic GmbH auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Der Kunde wird hierdurch lediglich aufgefordert, durch eine Bestellung ein Angebot abzugeben. Durch das Absenden der Bestellung unterbreitet der Kunde ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über die bestellte Ware. Der Vertrag kommt nach unserer Wahl dadurch zustande, dass wir innerhalb von zwei Wochen nach Absendedatum des Angebots eine Auftragsbestätigung versenden, durch die das Angebot angenommen wird, andernfalls durch Lieferung der bestellten Ware.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen,
Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.1 Force majeure/Höhere Gewalt

2.1.1 Die Vertragsparteien haben für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht: Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahme, Exportverbot, Embargo, Pandemie oder sonstige behördliche Maßnahmen, allgemeine Allokation oder Rohstoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauches, Arbeitsstreitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferern auf einem dieser Gründe beruhen.
Der Hinderungsgrund und dessen Wegfall sind der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. 
2.2.1 Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kündigung aufheben, falls dessen Durchführung für mehr als 6 Monate gemäß Nr. 2.1.1 verhindert ist.

3. Lieferung
Die Lieferung bestellter Waren erfolgt innerhalb von ein bis drei Werktagen. Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Lieferzeiten bei Sonderanfertigungen bzw. Nichtlagerware sind unverbindlich, es sei denn, der Verkäufer hat ausdrücklich eine schriftliche Zusage
gegeben. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber informieren und gleichzeitig eine voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gelten insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder Transportschwierigkeiten.
Eine Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der zu liefernde Gegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Käufers verzögert, so kann ihm – beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft – Lagergeld i. H. v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat verrechnet werden. Das Lagergeld wird auf maximal 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten, z. B. durch Fremdeinlagerung bei Spediteuren, durch uns nachgewiesen werden.

4. Preise und Zahlung
Die genannten Preise sind Euro-Preise (einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer). Versandkosten sind hierin nicht enthalten.
Wir bieten Lieferung gegen Vorkasse, Rechnung, Lastschrift und Zahlung per Kreditkarte. An Neukunden bzw. Kunden im Ausland erfolgt die Lieferung ausschließlich per Vorkasse. Bei Zahlung auf Rechnung verpflichten Sie sich, den Rechnungsbetrag innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Abzug zu begleichen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Zahlung mit Kreditkarte oder Bankeinzug erfolgt die Abbuchung vor Versendung der Ware. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig. Der Käufer kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen, Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Zur Erstellung eines Kostenvoranschlags für Reparaturen berechnen wir eine Gebühr von max. 80,- € (abhängig vom Aufwand). Bei Beauftragung wird dieser Betrag mit den Reparaturkosten verrechnet.

5. Gefahrenübergang
Mit Verlassen des Lagers oder der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr des Untergangs bzw. der Verschlechterung der Ware auf den
Käufer über. Versicherungen gegen Bruch, Diebstahl, etc. durch uns erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Käufers. Im Übrigen obliegt eine
Versicherung der Ware dem Käufer.

6. Gewährleistung
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Empfang zu prüfen und Beanstandungen uns gegenüber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt maximal eine Woche nach Lieferung der Produkte. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl entweder Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile werden dabei unser
Eigentum. So lange der Kunde seine eigenen Vertragspflichten nicht erfüllt hat, sind wir weder zur Nachbesserung noch zur Ersatzlieferung verpflichtet. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Ware, wenn der Käufer die in diesem Fall geltende Vermutung, dass erst eine dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Bereits das Öffnen oder Zerstören des Siegels auf unseren Modulen führt zum Ausschluss der Gewährleistung. Die Gewährleistung bei Halbleitern sowie deren Rücknahme ist ebenfalls ausgeschlossen. Kundenspezifische Sonderanfertigungen können nicht zurückgegeben werden.
Ebenso fallen Schäden, die auf den Transport, die unsachgemäße Behandlung, ungenügende Instandhaltung oder missbräuchliche Benutzung
zurückgehen, nicht unter diese Gewährleistung. Schäden und Störungen, die durch schlechten Zustand der elektrischen Installation oder Stromverhältnisse beim Käufer, durch Unfall, Feuer, Wasser, höhere Gewalt oder gelegentlich eines Diebstahls entstanden sind, fallen ebenfalls nicht unter diese Gewährleistung. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist für Neuware beträgt 36 Monate ab Lieferdatum. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Ausgenommen sind Signal- und Mikrowellengeneratoren sowie kundenspezifische Lösungen, hier gelten die jeweils gültigen gesetzlichen
Gewährleistungsfristen. Für gebrauchte Gegenstände wird keine Gewährleistung übernommen.

7. Sonstige Haftung
Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur 
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für angestellte Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung bestehenden Verbindlichkeiten, gleich welcher Art, unser Eigentum. Dies gilt insbesondere auch für später entstehende Forderungen aus Reparaturleistungen, Ersatzteil- und Zubehörlieferungen.
Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu
verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
Die aus dem Weiterverkauf der Ware und des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und denSchuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. So lange unser Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Vermietung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder ähnliche Überlassung der Waren an einen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen der Waren, hat der Käufer uns sofort durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen, sowie die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen zu tragen, wenn sich nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können. Zur Sicherung unserer Ansprüche gewährt uns der Käufer das Recht zum Betreten seiner Betriebsräume zu seinen normalen Geschäftszeiten und die Einsichtnahme in die zur Sicherung unserer Ansprüche notwendigen Geschäftspapiere.

9. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, gleich aus welchem Grunde diese auch entstehen mögen, ist ausschließlich der
Gerichtsstand unseres Geschäftssitzes.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird dann durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.